Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 127,

  1. Absatz einsBei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
    2. Ziffer 2
      bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
    Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat das Ressort die Beamtin oder den Beamten zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.
  3. Absatz 3Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch das Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

Anmerkung

V: Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1977,, Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1980,, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1980,, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1980,, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1981,, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1981,, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1981,, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1982,, BGBl. Nr. 391/1985;

Schlagworte

Bescheid, Bezüge

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250370