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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
    2. Ziffer 2
      bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
  3. Absatz 3,Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch das Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

Schlagworte

Bescheid, Bezüge

Im RIS seit

15.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215916

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P127/NOR40215916

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