(2)Absatz 2,Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:
bei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.