Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983,
Paragraph 101
05.03.1983
31.08.1988
Disziplinarsenate
Paragraph 101, (1) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.