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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Anl. 1/19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/19

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

19. ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS-

(HOCHSCHUL)PROFESSOREN

Ernennungserfordernisse:

19.1. Für Ordentliche Universitätsprofessoren

  1. Litera a
    eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. Litera b
    eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht, und
  3. Litera c
    der Nachweis pädagogischer Eignung.

19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Ziffer 19 Punkt eins, genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 19 Punkt 3, bzw. 19.4.

19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren

  1. Litera a
    eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. Litera b
    der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen und
  3. Litera c
    der Nachweis pädagogischer Eignung.

19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Ziffer 19 Punkt 3, Litera a, auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.

Schlagworte

Hochschulstudium

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103389

Alte Dokumentnummer

N61988103253

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/ANL1/NOR12103389

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