19. ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS-
(HOCHSCHUL)PROFESSOREN
Ernennungserfordernisse:
19.1. Für Ordentliche Universitätsprofessoren
eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht, und
der Nachweis pädagogischer Eignung.
19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4. 19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Ziffer 19 Punkt eins, genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 19 Punkt 3, bzw. 19.4.
19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren
eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen und
der Nachweis pädagogischer Eignung.
19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden. 19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Ziffer 19 Punkt 3, Litera a, auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.