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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Anl. 1/19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/19

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

19. Universitäts(Hochschul)professoren

Ernennungserfordernisse:

19.1. Für Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a,):

  1. Litera a
    eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. Litera b
    eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht,
  3. Litera c
    die pädagogische und didaktische Eignung,
  4. Litera d
    die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
  5. Litera e
    der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,
  6. Litera f
    der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Ziffer 19 Punkt eins, genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 19 Punkt 3, bzw. 19.4.

19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren (Paragraph 154, Ziffer 2, Litera a,):

  1. Litera a
    eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. Litera b
    der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen,
  3. Litera c
    die pädagogische und didaktische Eignung,
  4. Litera d
    die Eignung zur Führung einer Hochschuleinrichtung,
  5. Litera e
    der Nachweis der Einbindung in die internationale Erschließung der Künste (Forschung),
  6. Litera f
    der Nachweis einer facheinschlägigen Praxis außerhalb der Hochschulen, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Ziffer 19 Punkt 3, Litera a, auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.

Schlagworte

Hochschulstudium

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12113341

Alte Dokumentnummer

N6199747985L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/ANL1/NOR12113341

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