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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Anl. 1/19

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/19

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

19. Universitätsprofessoren

Ernennungserfordernisse:

19.1 Für Universitätsprofessoren an Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 des Universitätsgesetzes 2002 (Paragraph 154, Litera a,):

  1. Litera a
    eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. Litera b
    eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht,
  3. Litera c
    die pädagogische und didaktische Eignung,
  4. Litera d
    die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
  5. Litera e
    der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,
  6. Litera f
    der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Ziffer 19 Punkt eins, genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 19 Punkt 3, bzw. 19.4.

19.3 Für Universitätsprofessoren an Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 (Paragraph 154, Litera a,):

  1. Litera a
    eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. Litera b
    der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen,
  3. Litera c
    die pädagogische und didaktische Eignung,
  4. Litera d
    die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
  5. Litera e
    der Nachweis der Einbindung in die internationale Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschung),
  6. Litera f
    der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Ziffer 19 Punkt 3, Litera a, auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.

Schlagworte

Hochschulstudium

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047492

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/ANL1/NOR40047492

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