Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

19. ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS-

(HOCHSCHUL)PROFESSOREN

Ernennungserfordernisse:

19.1. Für Ordentliche Universitätsprofessoren

  1. Litera a
    eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. Litera b
    eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht, und
  3. Litera c
    der Nachweis pädagogischer Eignung.

19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Ziffer 19 Punkt eins, genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 19 Punkt 3, bzw. 19.4.

19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren

  1. Litera a
    eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. Litera b
    der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen und
  3. Litera c
    der Nachweis pädagogischer Eignung.

19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Ziffer 19 Punkt 3, Litera a, auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.