Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 5 b, Die Paragraphen 5 c bis 5 i sind nicht anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    Verträge über Finanzdienstleistungen, das sind insbesondere Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen und Rückversicherungen, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften,
  2. Ziffer 2
    Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,
  3. Ziffer 3
    Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, und
  4. Ziffer 4
    Versteigerungen.

Schlagworte

Termingeschäft

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12041202

Alte Dokumentnummer

N2199962000L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5b/NOR12041202

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