Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 5 b, Die Paragraphen 5 c bis 5i sind nicht anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    Verträge über Finanzdienstleistungen, das sind insbesondere Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen und Rückversicherungen, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften,
  2. Ziffer 2
    Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,
  3. Ziffer 3
    Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, und
  4. Ziffer 4
    Versteigerungen.

Schlagworte

Termingeschäft

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12041202

Alte Dokumentnummer

N2199962000L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5b/NOR12041202

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