Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b,

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Text

Paragraph 5 b, Die Paragraphen 5 c bis 5i sind nicht anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    Verträge über Finanzdienstleistungen, das sind insbesondere Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen und Rückversicherungen, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften,
  2. Ziffer 2
    Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,
  3. Ziffer 3
    Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, und
  4. Ziffer 4
    Versteigerungen.