Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5b
Inkrafttretensdatum
13.06.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Telefonische Vertragsabschlüsse im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen
§ 5b.Paragraph 5 b,
Verträge, die während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, sind nichtig. Auf die Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Für Leistungen, die der Unternehmer trotz der Nichtigkeit derartiger Verträge erbracht hat, kann er weder ein Entgelt noch eine Wertminderung verlangen. Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zurückfordern.
Anmerkung
EU: Art. 5,
BGBl. I Nr. 33/2014
Schlagworte
Termingeschäft, Wettdienstleistung
Im RIS seit
27.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40162134