Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5b
Inkrafttretensdatum
01.10.2004
Außerkrafttretensdatum
12.06.2014
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
§ 5b.Paragraph 5 b,
Die §§ 5c bis 5i sind nicht anzuwenden auf Die Paragraphen 5 c bis 5i sind nicht anzuwenden auf
Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinn des § 1 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004,Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinn des Paragraph eins, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, und
Schlagworte
Termingeschäft
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40052485