Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer oder der für ihn handelnde Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen, der
    1. Ziffer eins
      es unterläßt,
      1. Litera a
        die Informationspflicht nach Paragraph 5 a, vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen,
      2. Litera b
        die Ware im Sinn des Paragraph 7 a, rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern,
      3. Litera c
        die in Paragraph 26 d, Absatz eins, vorgesehene Urkunde mit den in Paragraph 26 d, Absatz 2, vorgeschriebenen Angaben zu errichten oder
      4. Litera d
        Kreditnehmer oder Interzedenten den Paragraphen 25 a bis 25 c entsprechend zu belehren oder zu informieren,
    2. Ziffer 2
      dem Paragraph 26 d, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      dem Paragraph 11, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet,
    6. Ziffer 6
      in die dem Verbraucher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt.
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,)
  2. Absatz 2,Macht im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
  3. Absatz 3,Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.

Anmerkung

EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 33/2014

Schlagworte

Lohnforderung

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40162139

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P32/NOR40162139

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