Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer, in den Fällen des Paragraph 18, auch der Geldgeber, oder ein für diese Personen handelnder Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 20 000 S zu bestrafen, der
    1. Ziffer eins
      es unterläßt,
      1. Litera a
        einen Ratenbrief (Paragraph 24, Absatz eins,) oder eine in den Paragraphen 25, Absatz eins bis 3, 26 Absatz eins und 26 d Absatz eins, vorgesehene Urkunde zu errichten,
      2. Litera b
        in diese die in den Paragraphen 24, Absatz eins, 25, Absatz 2 und 3, 26 Absatz 2, beziehungsweise 26d Absatz 2, vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen oder
      3. Litera c
        Kreditnehmer oder Interzedenten den Paragraphen 25 a bis 25 c entsprechend zu belehren oder zu informieren,
    2. Ziffer 2
      dem Paragraph 24, Absatz 2,, dem Paragraph 26, Absatz 3, oder dem Paragraph 26 d, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      dem Paragraph 11, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet,
    6. Ziffer 6
      in die dem Verbraucher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt oder
    7. Ziffer 7
      ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unternehmers und den geschäftlichen Zweck des Gesprächs klar und verständlich offenzulegen.
  2. Absatz 2,Macht im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
  3. Absatz 3,Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.

Schlagworte

Lohnforderung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12041216

Alte Dokumentnummer

N2199962014L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P32/NOR12041216

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