Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer oder der für ihn handelnde Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen, der
- Ziffer einses unterläßt,
- Litera adie Informationspflicht nach Paragraph 5 a, vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen,
- Litera bdie Ware im Sinn des Paragraph 7 a, rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern,
- Litera cdie in Paragraph 26 d, Absatz eins, vorgesehene Urkunde mit den in Paragraph 26 d, Absatz 2, vorgeschriebenen Angaben zu errichten oder
- Litera dKreditnehmer oder Interzedenten den Paragraphen 25 a bis 25 c entsprechend zu belehren oder zu informieren,
- Ziffer 2dem Paragraph 26 d, Absatz 3, zuwiderhandelt,
- Ziffer 3dem Paragraph 11, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- Ziffer 4dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- Ziffer 5einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet,
- Ziffer 6in die dem Verbraucher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt.
Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,)