Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 481/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - der Unternehmer, in den Fällen des Paragraph 18, auch der Geldgeber, oder ein für diese Personen handelnder Vertreter, der
    1. Ziffer eins
      es unterläßt,
      1. Litera a
        einen Ratenbrief (Paragraph 24, Absatz eins,) beziehungsweise eine in den Paragraphen 25, Absatz eins bis 3 und Paragraph 26, Absatz eins, vorgesehene Urkunde zu errichten,
      2. Litera b
        in diese die im Paragraph 24, Absatz eins,, im Paragraph 25, Absatz 2 und 3 und im Paragraph 26, Absatz 2, vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen oder
      3. Litera c
        Kreditnehmer dem Paragraph 31 a, entsprechend zu belehren beziehungsweise zu benachrichtigen,
    2. Ziffer 2
      dem Paragraph 24, Absatz 2, oder dem Paragraph 26, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      dem Paragraph 11, Absatz eins, oder
    4. Ziffer 4
      dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    und ist mit einer Geldstrafe bis 20 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Macht im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
  3. Absatz 3,Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 1 lit. c: NOV: Art. IV § 2 Abs. 2, BGBl. Nr. 481/1985

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12031514

Alte Dokumentnummer

N2197917080R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P32/NOR12031514

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