Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - der Unternehmer, in den Fällen des Paragraph 18, auch der Geldgeber, oder ein für diese Personen handelnder Vertreter, der
- Ziffer einses unterläßt,
- Litera aeinen Ratenbrief (Paragraph 24, Absatz eins,) beziehungsweise eine in den Paragraphen 25, Absatz eins bis 3 und Paragraph 26, Absatz eins, vorgesehene Urkunde zu errichten,
- Litera bin diese die im Paragraph 24, Absatz eins,, im Paragraph 25, Absatz 2 und 3 und im Paragraph 26, Absatz 2, vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen oder
- Litera cKreditnehmer dem Paragraph 31 a, entsprechend zu belehren beziehungsweise zu benachrichtigen,
- Ziffer 2dem Paragraph 24, Absatz 2, oder dem Paragraph 26, Absatz 3,,
- Ziffer 3dem Paragraph 11, Absatz eins, oder
- Ziffer 4dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt,
und ist mit einer Geldstrafe bis 20 000 S zu bestrafen.