§ 31f. (1) § 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem I. Hauptstück nicht unterliegen.Paragraph 31 f, (1) Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 9, sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem römisch eins. Hauptstück nicht unterliegen.
(2)Absatz 2,Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31b bis 31e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.Soweit in Vereinbarungen von den Paragraphen 31 b bis 31 e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.