(1)Absatz eins,§ 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im Übrigen nicht dem I. Hauptstück unterliegen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 31e Abs. 3, kann auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 9, sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im Übrigen nicht dem römisch eins. Hauptstück unterliegen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach Paragraph 31 e, Absatz 3,, kann auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.