Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 31f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31f

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 31 f,
  1. Absatz eins,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 9, sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im Übrigen nicht dem römisch eins. Hauptstück unterliegen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach Paragraph 31 e, Absatz 3,, kann auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
  2. Absatz 2,Soweit in Vereinbarungen von den Paragraphen 31 b bis 31 e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40045316

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P31f/NOR40045316

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