§ 31f. (1) Die Pflicht des Veranstalters zum Ersatz eines Schadens an der Person kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. § 6 Abs. 1 Z 9 - soweit er sich auf andere Schäden bezieht - und § 9 sind auch auf Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem I. Hauptstück nicht unterliegen.Paragraph 31 f, (1) Die Pflicht des Veranstalters zum Ersatz eines Schadens an der Person kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, - soweit er sich auf andere Schäden bezieht - und Paragraph 9, sind auch auf Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem römisch eins. Hauptstück nicht unterliegen.
(2)Absatz 2,Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31a bis 31e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.Soweit in Vereinbarungen von den Paragraphen 31 a bis 31 e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.