Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 31f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31f

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft, jedoch frühestens mit 1. Mai 1994
(vgl. § 41a).

Text

Paragraph 31 f, (1) Die Pflicht des Veranstalters zum Ersatz eines Schadens an der Person kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, - soweit er sich auf andere Schäden bezieht - und Paragraph 9, sind auch auf Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem römisch eins. Hauptstück nicht unterliegen.

  1. Absatz 2,Soweit in Vereinbarungen von den Paragraphen 31 a bis 31 e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12036658

Alte Dokumentnummer

N2199327279J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P31f/NOR12036658

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