Absatz 2,Soweit in Vereinbarungen von den Paragraphen 31 b bis 31 e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Konsumentenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997,
Paragraph 31 f
01.01.1997
31.12.2003
Paragraph 31 f, (1) Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 9, sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem römisch eins. Hauptstück nicht unterliegen.