Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 f

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft, jedoch frühestens mit 1. Mai 1994

vergleiche Paragraph 41 a,).

Text

Paragraph 31 f, (1) Die Pflicht des Veranstalters zum Ersatz eines Schadens an der Person kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, - soweit er sich auf andere Schäden bezieht - und Paragraph 9, sind auch auf Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem römisch eins. Hauptstück nicht unterliegen.

  1. Absatz 2,Soweit in Vereinbarungen von den Paragraphen 31 a bis 31 e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.