Konsumentenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,
Paragraph 31 f
01.05.1994
31.12.1996
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft, jedoch frühestens mit 1. Mai 1994
vergleiche Paragraph 41 a,).
Paragraph 31 f, (1) Die Pflicht des Veranstalters zum Ersatz eines Schadens an der Person kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, - soweit er sich auf andere Schäden bezieht - und Paragraph 9, sind auch auf Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem römisch eins. Hauptstück nicht unterliegen.