(1)Absatz eins,Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung im Rahmen der Vermögensverwaltung und gemäß § 7 mit Personen im Sinne des § 9 Abs. 1, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat der Bauvereinigung angehören, sind rechtsunwirksam.Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung im Rahmen der Vermögensverwaltung und gemäß Paragraph 7, mit Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat der Bauvereinigung angehören, sind rechtsunwirksam.