Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung im Rahmen der Vermögensverwaltung und gemäß Paragraph 7, mit Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat der Bauvereinigung angehören, sind rechtsunwirksam.
  2. Absatz 2,Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      mit anderen Mitgliedern ihres Vorstandes (Geschäftsführung) oder ihres Aufsichtsrates sowie
    2. Ziffer 2
      mit Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat nicht angehören, aber an der Bauvereinigung mit Kapitaleinlagen beteiligt sind,
    dürfen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Vertragsabschluß mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.
  3. Absatz 3,Mit gleicher Stimmenmehrheit kann der Aufsichtsrat den Vorstand oder die Geschäftsführung ermächtigen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes summenmäßig begrenzte Geschäfte nach Absatz 2, abzuschließen. Der Beschluß ist nur so lange wirksam, als in den Aufsichtsrat kein neues Mitglied eintritt.
  4. Absatz 4,In Anwendung der vorstehenden Absätze sind einer natürlichen Person gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner sowie mit ihr in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie Verwandte oder in gerader Linie Verschwägerte sowie Personen gleichzuhalten, die zu ihr im Verhältnis der Wahlkindschaft stehen oder mit ihr in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

Im RIS seit

26.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40113156

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P9a/NOR40113156

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