Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 9a

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9a

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung im Rahmen der Vermögensverwaltung und gemäß Paragraph 7, mit Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat der Bauvereinigung angehören, sind rechtsunwirksam.
  2. Absatz 2,Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      mit anderen Mitgliedern ihres Vorstandes (Geschäftsführung) oder ihres Aufsichtsrates sowie
    2. Ziffer 2
      mit Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat nicht angehören, aber an der Bauvereinigung mit Kapitaleinlagen beteiligt sind,
    dürfen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Vertragsabschluß einstimmig zugestimmt hat; dies gilt auch für deren nahe Angehörige im Sinn des Absatz 4, sowie bei gemeinsam finanzierten Rechtsgeschäften für alle beteiligten Bauvereinigungen.
  3. Absatz 2 a,Rechtsgeschäfte von Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 4 b mit Mitgliedern des Vorstandes (Geschäftsführung) oder des Aufsichtsrates eines gemeinnützigen Mutterunternehmens sowie deren nahe Angehörige im Sinne des Absatz 4, dürfen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat der Bauvereinigung dem Vertragsabschluss einstimmig zugestimmt hat.
  4. Absatz 3,Der Aufsichtsrat kann den Vorstand oder die Geschäftsführung einstimmig ermächtigen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes summenmäßig begrenzte Geschäfte nach Absatz 2, abzuschließen. Der Beschluß ist nur so lange wirksam, als in den Aufsichtsrat kein neues Mitglied eintritt.
  5. Absatz 4,In Anwendung der vorstehenden Absätze sind einer natürlichen Person gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner sowie mit ihr in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie Verwandte oder in gerader Linie Verschwägerte sowie Personen gleichzuhalten, die zu ihr im Verhältnis der Wahlkindschaft stehen oder mit ihr in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
  6. Absatz 5,Voraussetzung für eine Genehmigung von Rechtsgeschäften gemäß Absatz 2 und 2 a über die Vergabe von Wohnungen ist ein geeigneter Nachweis, dass der Wohnungswerber aus dem Personenkreis gemäß Absatz 2, oder 2a die Wohnung zur regelmäßigen Deckung seines Wohnbedürfnisses oder seiner nahen Angehörigen verwendet.
  7. Absatz 6,Die nach Absatz 2 und 2 a genehmigten Rechtsgeschäfte sind dem Revisionsverband anzuzeigen und in einem jährlichen „Compliance-Bericht“ darzustellen, der den Auszügen gemäß Paragraph 28, Absatz 8, anzuschließen ist.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40244828

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P9a/NOR40244828

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