Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 800/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung im Rahmen der Vermögensverwaltung und gemäß Paragraph 7, mit Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat der Bauvereinigung angehören, sind rechtsunwirksam.
  2. Absatz 2,Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      mit anderen Mitgliedern ihres Vorstandes (Geschäftsführung) oder ihres Aufsichtsrates sowie
    2. Ziffer 2
      mit Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat nicht angehören, aber an der Bauvereinigung mit Kapitaleinlagen beteiligt sind,
    dürfen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Vertragsabschluß mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.
  3. Absatz 3,Mit gleicher Stimmenmehrheit kann der Aufsichtsrat den Vorstand oder die Geschäftsführung ermächtigen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes summenmäßig begrenzte Geschäfte nach Absatz 2, abzuschließen. Der Beschluß ist nur so lange wirksam, als in den Aufsichtsrat kein neues Mitglied eintritt.
  4. Absatz 4,In Anwendung der vorstehenden Absätze sind einer natürlichen Person gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ihr Ehegatte sowie mit ihr in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie Verwandte oder in gerader Linie Verschwägerte sowie Personen gleichzuhalten, die zu ihr im Verhältnis der Wahlkindschaft stehen oder mit ihr in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.