Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 23
Inkrafttretensdatum
01.03.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Rechnungslegung, Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und Verwaltung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Rechnungslegung gemeinnütziger Bauvereinigungen hat unabhängig von deren Größe und Rechtsform grundsätzlich in Anwendung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des § 260 des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels III des 2. WÄG und unter Bedachtnahme auf den gesetzlich festgelegten Geschäftskreis (§ 7) zu erfolgen.Die Rechnungslegung gemeinnütziger Bauvereinigungen hat unabhängig von deren Größe und Rechtsform grundsätzlich in Anwendung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Paragraph 260, des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels römisch drei des 2. WÄG und unter Bedachtnahme auf den gesetzlich festgelegten Geschäftskreis (Paragraph 7,) zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, die unter Berücksichtigung branchenüblicher Verhältnisse Regelungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten haben.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nähere Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der §§ 224 und 231 HGB nach Maßgabe des Abs. 2 und entsprechend verbindliche Formblätter durch Verordnung festzulegen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nähere Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der Paragraphen 224 und 231 HGB nach Maßgabe des Absatz 2 und entsprechend verbindliche Formblätter durch Verordnung festzulegen.
(5)Absatz 5,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 3 und 4 ist auch jeder gemäß § 5 Abs. 1 anerkannte Revisionsverband anzuhören.Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 3 und 4 ist auch jeder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, anerkannte Revisionsverband anzuhören.
Anmerkung
ÜR: Abschnitt II Art. V Abs. 4,
BGBl. Nr. 68/1991
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12148593
Alte Dokumentnummer
N9197911899Y