Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Rechnungslegung, Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und Verwaltung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen.
  2. Absatz eins a,Nach den Grundsätzen des Absatz eins, hat die Bauvereinigung insbesondere auch die nachträgliche Verpflichtung, entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt angemessene Darlehenskonditionen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,) zu vereinbaren.
  3. Absatz 2,Die Rechnungslegung gemeinnütziger Bauvereinigungen hat unabhängig von deren Größe und Rechtsform grundsätzlich in Anwendung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Paragraph 260, des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels römisch drei des 2. WÄG und unter Bedachtnahme auf den gesetzlich festgelegten Geschäftskreis (Paragraph 7,) zu erfolgen.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, die unter Berücksichtigung branchenüblicher Verhältnisse Regelungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten haben.
  5. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nähere Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der Paragraphen 224 und 231 HGB nach Maßgabe des Absatz 2 und entsprechend verbindliche Formblätter durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 4 a,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, die auf der Grundlage des Paragraph 15 a, nähere Bestimmungen über die Berechnung des Fixpreises, insbesondere auch über die Höhe des Pauschalsatzes zur Risikoabgeltung, der sich nach den Kosten einer Bankgarantie zur Sicherstellung der Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers zu richten hat, sowie über die Vereinbarkeit des Fixpreises mit den Grundsätzen des Absatz eins, im Hinblick auf die Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten haben.
  7. Absatz 4 b,Der Fixpreis nach Paragraph 15 a, ist innerhalb einer Bandbreite zu ermitteln. Die Untergrenze dieser Bandbreite bemisst sich nach den Kosten des Grunderwerbs, zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen und der Finanzierungskosten, und den Baukosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, ihre Obergrenze nach den Grund- und Baukosten sowie den Rücklagen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuzüglich eines Pauschalsatzes zur Risikoabgeltung.
  8. Absatz 4 c,Der nach Paragraph 15 d, zu ermittelnde Fixpreis hat ausgehend vom Substanzwert, unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Fixpreisvereinbarung, insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      die anteilige Übernahme aller Verpflichtungen der Bauvereinigung (§15b Absatz eins, Litera c,),
    2. Litera b
      die Einmalbeträge (Paragraph 17,),
    3. Litera c
      die anteilige Übertragung des Rechnungsbetrages aller Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge in die Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002 oder in die Mietzinsreserve nach Paragraph 20, Absatz 2, Mietrechtsgesetz,
    4. Litera d
      die Kosten der Wohnungseigentumsbegründung, der Verwertung und der Information der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten, wie im Besonderen über förderungsrechtliche Auswirkungen.
  9. Absatz 5,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 3 und 4 a ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, anzuhören.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt II Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 68/1991

Schlagworte

Grundkosten, Erhaltungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40030016

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P23/NOR40030016

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