Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Rechnungslegung, Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und Verwaltung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Rechnungslegung gemeinnütziger Bauvereinigungen hat unabhängig von deren Größe und Rechtsform grundsätzlich in Anwendung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Paragraph 260, des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels römisch drei des 2. WÄG und unter Bedachtnahme auf den gesetzlich festgelegten Geschäftskreis (Paragraph 7,) zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, die unter Berücksichtigung branchenüblicher Verhältnisse Regelungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten haben.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nähere Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der Paragraphen 224 und 231 HGB nach Maßgabe des Absatz 2 und entsprechend verbindliche Formblätter durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 4 a,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, die auf der Grundlage des Paragraph 15 a, nähere Bestimmungen über die Berechnung des Fixpreises, insbesondere auch über die Höhe des Pauschalsatzes zur Risikoabgeltung, der sich nach den Kosten einer Bankgarantie zur Sicherstellung der Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers zu richten hat, sowie über die Vereinbarkeit des Fixpreises mit den Grundsätzen des Absatz eins, im Hinblick auf die Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten haben.
  6. Absatz 5,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 3, 4 und 4 a ist auch jeder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, anerkannte Revisionsverband anzuhören.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt II Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 68/1991

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12154546

Alte Dokumentnummer

N9199331762J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P23/NOR12154546

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