Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Rechnungslegung, Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und Verwaltung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Rechnungslegung gemeinnütziger Bauvereinigungen hat unabhängig von deren Größe und Rechtsform grundsätzlich in Anwendung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Paragraph 260, des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels römisch drei des 2. WÄG und unter Bedachtnahme auf den gesetzlich festgelegten Geschäftskreis (Paragraph 7,) zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, die unter Berücksichtigung branchenüblicher Verhältnisse Regelungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten haben.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nähere Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der Paragraphen 224 und 231 HGB nach Maßgabe des Absatz 2 und entsprechend verbindliche Formblätter durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 3 und 4 ist auch jeder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, anerkannte Revisionsverband anzuhören.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt römisch zwei Artikel römisch fünf, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148593

alte Dokumentnummer

N9197911899Y