(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 11 gilt die Voraussetzung, daß die Arbeitskraft der Antragstellerin überwiegend durch die Pflege und Erziehung des Kindes beansprucht worden ist, jedenfalls als erfüllt, wenn während der in Betracht kommenden Zeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bestanden hat.Bei der Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, gilt die Voraussetzung, daß die Arbeitskraft der Antragstellerin überwiegend durch die Pflege und Erziehung des Kindes beansprucht worden ist, jedenfalls als erfüllt, wenn während der in Betracht kommenden Zeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bestanden hat.