(8)Absatz 8,Knappschaftsrenten mit einem vor dem 1. Jänner 1961 liegenden Stichtag, die nicht schon nach den Vorschriften des § 522f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen sind, sind in entsprechender Anwendung des § 285 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu berechnen (neu zu bemessen).Knappschaftsrenten mit einem vor dem 1. Jänner 1961 liegenden Stichtag, die nicht schon nach den Vorschriften des Paragraph 522 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen sind, sind in entsprechender Anwendung des Paragraph 285, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu berechnen (neu zu bemessen).