Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Artikel römisch sieben

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung (-pflege)

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch sieben, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, in der Fassung des Artikel römisch sechs a, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977,, sind auf den nachträglichen Einkauf von Zeiten, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 18, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hätten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Erfüllung der im Artikel römisch sieben, Absatz eins, Litera a und b der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angegebenen Voraussetzungen ist nicht nachzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Der Einkauf von Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hätten, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß während dieser Zeiten eine Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften bestanden hat.
    3. Ziffer 3
      Die Antragstellerin muß im Zeitpunkt der Antragstellung nach Artikel römisch sieben, Absatz eins, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, ihren Wohnsitz im Inland haben.
    4. Ziffer 4
      Der Zeitraum, in dem die einzukaufenden Versicherungszeiten liegen müssen, beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 15. Lebensjahres der Antragstellerin folgt, frühestens jedoch mit dem 1. Jänner 1939 und endet mit dem 31. Dezember 1978.
    5. Ziffer 5
      Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate der insgesamt in Betracht kommenden Zeiten, höchstens aber für die letzten 36 solcher Monate zulässig.
    6. Ziffer 6
      Artikel römisch sieben, Absatz 12, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, gilt die Voraussetzung, daß die Arbeitskraft der Antragstellerin überwiegend durch die Pflege und Erziehung des Kindes beansprucht worden ist, jedenfalls als erfüllt, wenn während der in Betracht kommenden Zeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bestanden hat.

Schlagworte

Kinderpflege

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161060

alte Dokumentnummer

N6195546275L