Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch sieben, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, in der Fassung des Artikel römisch sechs a, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977,, sind auf den nachträglichen Einkauf von Zeiten, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 18, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hätten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- Ziffer einsDie Erfüllung der im Artikel römisch sieben, Absatz eins, Litera a und b der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angegebenen Voraussetzungen ist nicht nachzuweisen.
- Ziffer 2Der Einkauf von Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hätten, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß während dieser Zeiten eine Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften bestanden hat.
- Ziffer 3Die Antragstellerin muß im Zeitpunkt der Antragstellung nach Artikel römisch sieben, Absatz eins, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, ihren Wohnsitz im Inland haben.
- Ziffer 4Der Zeitraum, in dem die einzukaufenden Versicherungszeiten liegen müssen, beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 15. Lebensjahres der Antragstellerin folgt, frühestens jedoch mit dem 1. Jänner 1939 und endet mit dem 31. Dezember 1978.
- Ziffer 5Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate der insgesamt in Betracht kommenden Zeiten, höchstens aber für die letzten 36 solcher Monate zulässig.
- Ziffer 6Artikel römisch sieben, Absatz 12, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist nicht anzuwenden.