(11)Absatz 11,Die im § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungesgesetzes bezeichneten Personen, haben spätestens am 20. September 1980 aus der gesonderten Rücklage (§ 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) insgesamt 300 Mill. S an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Die auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallenden Anteile bei der Aufbringung dieses Betrages werden durch einen Schlüssel bestimmt, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Verhältnis der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung im Geschäftsjahr 1978 festzusetzen hat. Ist bei einem der im § 447a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Träger der Krankenversicherung der auf ihn entfallende Anteil größer als die gesonderte Rücklage (§ 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zum 31. Dezember 1980, so ist ihm der fehlende Betrag aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.Die im Paragraph 23, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungesgesetzes bezeichneten Personen, haben spätestens am 20. September 1980 aus der gesonderten Rücklage (Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) insgesamt 300 Mill. S an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Die auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallenden Anteile bei der Aufbringung dieses Betrages werden durch einen Schlüssel bestimmt, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Verhältnis der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung im Geschäftsjahr 1978 festzusetzen hat. Ist bei einem der im Paragraph 447 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Träger der Krankenversicherung der auf ihn entfallende Anteil größer als die gesonderte Rücklage (Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zum 31. Dezember 1980, so ist ihm der fehlende Betrag aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.