Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 7

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 530/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sieben

Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Bei den gemäß Paragraph 16, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der Pensionsversicherung befreiten Personen gelten die Paragraphen 253 b, bzw. 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründen würde und daß
    2. Litera b
      neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt sein muß.
  2. Absatz 2,Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der Bestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 31, erster Satz der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1973 als Änderungen des maßgebenden Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des Paragraph 292, Absatz 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 23, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der nach Artikel römisch sechs, Absatz 30, der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu vermindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte.
  4. Absatz 4,Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz 31, der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß Paragraph 296, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ungeachtet dessen, daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten, jedoch nur dann, wenn das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am 1. Jänner 1976 noch bestanden hat.
  5. Absatz 5,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1980 nicht zu leisten.
  6. Absatz 6,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 447 a, Absatz 5, erster und zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist im Geschäftsjahr 1980 von den Jahreseinnahmen (Paragraph 447 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) der Rücklage nur so viel zuzuführen, daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres 1,5 v. H. der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.
  7. Absatz 7,Die allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1980 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte am 20. April und am 20. September 1980 fällig.
  8. Absatz 8,Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1980
    1. Litera a
      2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,
    2. Litera b
      die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten.
    Für die Überweisung nach Litera a, ist Paragraph 63 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Reicht bei einem Träger der Krankenversicherung die gesonderte Rücklage zur Deckung der Aufwendungen nach Litera b, nicht aus, so sind ihm die übersteigenden Aufwendungen aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.
  9. Absatz 9,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 472 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt in der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1980 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,35 v. H. der Beitragsgrundlage.
  10. Absatz 10,Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat abweichend von dem im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1980
    1. Litera a
      2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im Paragraph 472 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,
    2. Litera b
      die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten.
  11. Absatz 11,Die im Paragraph 23, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungesgesetzes bezeichneten Personen, haben spätestens am 20. September 1980 aus der gesonderten Rücklage (Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) insgesamt 300 Mill. S an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Die auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallenden Anteile bei der Aufbringung dieses Betrages werden durch einen Schlüssel bestimmt, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Verhältnis der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung im Geschäftsjahr 1978 festzusetzen hat. Ist bei einem der im Paragraph 447 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Träger der Krankenversicherung der auf ihn entfallende Anteil größer als die gesonderte Rücklage (Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zum 31. Dezember 1980, so ist ihm der fehlende Betrag aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.
  12. Absatz 12,Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember 1979 bestehenden Leistungsansprüche, die sich aus der Anwendung der Absatz 3 und 4 ergeben, sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 148/1955, Sachlage, Jugendlichenuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161065

Alte Dokumentnummer

N6195546280L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/530/A7/NOR12161065

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