Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 18b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18b

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 18 b, (1) In der Lebensversicherung sind dem Versicherungsnehmer vor Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 9 a, mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    die Beschreibung der Leistungen des Versicherers und der dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
  2. Ziffer 2
    die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
  3. Ziffer 3
    die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
  4. Ziffer 4
    die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
  5. Ziffer 5
    die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
  6. Ziffer 6
    die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
  7. Ziffer 7
    die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
  8. Ziffer 8
    in der fondsgebundenen Lebensversicherung die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte,
  9. Ziffer 9
    allgemeine Angaben über die für die Versicherung geltende Steuerregelung.
  1. Absatz 2Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung hinsichtlich der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 5 a, Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, (VersVG), in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mitzuteilen und jährlich der Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 3Die Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083627

Alte Dokumentnummer

N5199441160J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18b/NOR12083627

Navigation im Suchergebnis