Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 18b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18b

Inkrafttretensdatum

02.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 18 b, (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß Paragraph 9 a, schriftlich zu informieren über

  1. Ziffer eins
    die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
  3. Ziffer 3
    die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
  4. Ziffer 4
    die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
  5. Ziffer 5
    die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
  6. Ziffer 6
    die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
  7. Ziffer 7
    die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
  8. Ziffer 8
    die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.
  1. Absatz 2Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
    1. Ziffer eins
      über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6,
    2. Ziffer 2
      jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages.
  2. Absatz 3Auf die Informationen gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 9 a, Absatz 3 und 6 anzuwenden.

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028764

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18b/NOR40028764

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