Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18b
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000
Abkürzung
VAG
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren überParagraph 18 b, (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß Paragraph 9 a, schriftlich zu informieren über
die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.
(2)Absatz 2Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6,über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6,
jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung.
(3)Absatz 3Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 9a Abs. 3 und 6 anzuwenden.Auf die Informationen gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 9 a, Absatz 3 und 6 anzuwenden.
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087907
Alte Dokumentnummer
N5199657574J