Absatz einsIn der Lebensversicherung sind dem Versicherungsnehmer vor Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 9 a, mitzuteilen:
- Ziffer einsdie Beschreibung der Leistungen des Versicherers und der dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
- Ziffer 2die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
- Ziffer 3die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
- Ziffer 4die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
- Ziffer 5die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
- Ziffer 6die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
- Ziffer 7die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
- Ziffer 8in der fondsgebundenen Lebensversicherung die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte,
- Ziffer 9allgemeine Angaben über die für die Versicherung geltende Steuerregelung.