Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Gefahr für die Belange der Versicherten

Paragraph 106,
  1. Absatz eins,Zur Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherten, insbesondere für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde befristete Maßnahmen durch Bescheid ergreifen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.
  2. Absatz 2,Hiezu kann die Versicherungsaufsichtsbehörde insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen,
    2. Ziffer 2
      einen Regierungskommissär bestellen,
    3. Ziffer 3
      die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
  3. Absatz 3,Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Absatz eins, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde ferner eine Änderung des Geschäftsplans für neu abzuschließende und die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge anordnen.
  4. Absatz 4,Zum Regierungskommissär (Absatz 2, Ziffer 2,) dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen nicht ein Versagungsgrund nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, vorliegt. Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte gemäß Paragraphen 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Absatz eins, die Vornahme bestimmter Geschäfte untersagen. Paragraph 22, Absatz 3, ist auf den Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die dem Bund durch Maßnahmen nach Absatz eins bis 4 entstehenden Kosten sind von den betroffenen Versicherungsunternehmen zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072260

Alte Dokumentnummer

N5197821023L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P106/NOR12072260

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