Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Gefahr für die Belange der Versicherten

Paragraph 106,
  1. Absatz eins,Zur Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherten, insbesondere für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde befristete Maßnahmen durch Bescheid ergreifen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.
  2. Absatz 2,Hiezu kann die Versicherungsaufsichtsbehörde insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen,
    2. Ziffer 2
      einen Regierungskommissär bestellen,
    3. Ziffer 3
      die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
  3. Absatz 3,Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Absatz eins, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde ferner für neu abzuschließende und für die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge die allgemeinen Versicherungsbedingungen, in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung oder Unfallversicherung auch die Tarife vorschreiben. Soweit es der Zweck der Anordnung erfordert, kann ihre Wirkung auf bestehende Verträge ausgedehnt werden.
  4. Absatz 4,Zum Regierungskommissär (Absatz 2, Ziffer 2,) dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen nicht ein Versagungsgrund nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, vorliegt. Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte gemäß Paragraphen 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Absatz eins, die Vornahme bestimmter Geschäfte untersagen. Paragraph 22, Absatz 3, ist auf den Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die dem Bund durch Maßnahmen nach Absatz eins bis 4 entstehenden Kosten sind von den betroffenen Versicherungsunternehmen zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083679

Alte Dokumentnummer

N5199441212J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P106/NOR12083679

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