(4)Absatz 4,Zum Regierungskommissär (Abs. 2 Z 2) dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen nicht ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 6 Z 1 vorliegt. Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte gemäß §§ 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 die Vornahme bestimmter Geschäfte untersagen. § 22 Abs. 3 ist auf den Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden.Zum Regierungskommissär (Absatz 2, Ziffer 2,) dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen nicht ein Versagungsgrund nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, vorliegt. Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte gemäß Paragraphen 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Absatz eins, die Vornahme bestimmter Geschäfte untersagen. Paragraph 22, Absatz 3, ist auf den Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden.