Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Gefahr für die Belange der Versicherten

Paragraph 106,
  1. Absatz eins,Zur Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherten, insbesondere für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde befristete Maßnahmen durch Bescheid ergreifen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.
  2. Absatz 2,Hiezu kann die Versicherungsaufsichtsbehörde insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen,
    2. Ziffer 2
      einen Regierungskommissär bestellen,
    3. Ziffer 3
      die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
  3. Absatz 2 a,Wenn eine Gefahr im Sinn des Absatz eins, nicht anders abgewendet werden kann, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Übertragung des Bestandes an Versicherungsverträgen (Paragraph 13,) zu angemessenen Bedingungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen verlangen.
  4. Absatz 3,Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Absatz eins, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde mit Verordnung den von einem Versicherungsunternehmen in bestehenden Versicherungsverträgen vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen einschränken:
    1. Ziffer eins
      Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus allgemeinen Versicherungsbedingungen oder allgemein verwendeten Tarifen.
    2. Ziffer 2
      Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes weicht wesentlich von den marktüblichen Bedingungen ab.
    3. Ziffer 3
      Die Prämien reichen zur Deckung des vereinbarten Versicherungsschutzes auf Dauer nicht aus.
    4. Ziffer 4
      Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und allgemein verwendeten Tarife für neu abzuschließende Versicherungsverträge sehen bei gleichen Prämien die gleichen Einschränkungen vor.
  5. Absatz 4,Zum Regierungskommissär (Absatz 2, Ziffer 2,) dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen nicht ein Versagungsgrund nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, vorliegt. Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte gemäß Paragraphen 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Absatz eins, die Vornahme bestimmter Geschäfte untersagen. Paragraph 22, Absatz 3, ist auf den Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 5,Die dem Bund durch Maßnahmen nach Absatz eins bis 4 entstehenden Kosten sind von den betroffenen Versicherungsunternehmen zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P106/NOR40012940

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