Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

AUFGABEN DER DATENSCHUTZKOMMISSION

Paragraph 36, (1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission entscheidet:

  1. Ziffer eins
    über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Verhalten eines Organs, das im Falle automationsunterstützter Datenverarbeitung dem 2. Abschnitt zuzurechnen wäre, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, soweit dieses Verhalten nicht der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist;
  2. Ziffer 2
    von Amts wegen, wenn in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, hervorgekommen ist, daß auch andere Personen in ihren Rechten in gleicher Weise verletzt wurden;
  3. Ziffer 3
    über die Verpflichtung eines dem 2. Abschnitt unterliegenden Auftraggebers zur Aufrechterhaltung eines Bestreitungsvermerks;
  4. Ziffer 4
    in Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung in das Datenverarbeitungsregister;
  5. Ziffer 5
    über die Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr;
  6. Ziffer 6
    über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 50,
  1. Absatz 2,Darüber hinaus obliegen der Datenschutzkommission die ihr sonst durch Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung gemäß Paragraphen 9, 13, 29, 44 und 52, die Erlassung von Verfügungen nach Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 6 und von Beschlüssen nach Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45,, sowie die Erstattung von Empfehlungen nach Paragraph 41 und von Tätigkeitsberichten nach Paragraph 46,
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994,)
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994,)

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12015062

Alte Dokumentnummer

N1199440272J

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