Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Text

AUFGABEN DER DATENSCHUTZKOMMISSION

Paragraph 36, (1) Der Datenschutzkommission obliegen - abgesehen von den in den Paragraphen 8 a, 9, 12, 13, 16, 23 a, 23 b, 24, 32, 37, 38, 39, 44, 45, 50 und 52 genannten Befugnissen - folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Durchführung von Beschwerdeverfahren (Paragraph 14,) und von Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 10,;
  2. Ziffer 2
    die amtswegige Einleitung und Durchführung von Verfahren nach Paragraph 15,;
  3. Ziffer 3
    die Erlassung von mit Eintragungen in das Datenverarbeitungsregister zusammenhängenden Bescheiden (Paragraph 47,);
  4. Ziffer 4
    die Erteilung der für den internationalen Datenverkehr notwendigen Bewilligungen (Paragraphen 32 bis 34);
  5. Ziffer 5
    die Erlassung ihrer Geschäftsordnung.
  1. Absatz 2,Weiters obliegen der Datenschutzkommission die Abfassung der Berichte nach Paragraph 46, Absatz eins,, von Empfehlungen nach Paragraph 41,, sowie Beteiligungen an gerichtlichen Verfahren.
  2. Absatz 3,Entscheidungen der Datenschutzkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.
  3. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist auch zulässig in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Litera c, B-VG.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011745

Alte Dokumentnummer

N11986185790

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