AUFGABEN DER DATENSCHUTZKOMMISSION
§ 36. (1) Der Datenschutzkommission obliegen - abgesehen von den in den § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 4, § 13 Abs. 3, § 16, § 37, § 38 Abs. 6, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 3 und 4, § 50 Abs. 5 und § 52 Abs. 3 genannten Befugnissen - folgende Aufgaben:Paragraph 36, (1) Der Datenschutzkommission obliegen - abgesehen von den in den Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 16,, Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 3 und 4, Paragraph 50, Absatz 5 und Paragraph 52, Absatz 3, genannten Befugnissen - folgende Aufgaben:
die Durchführung von Beschwerdeverfahren (§ 14) und von Verfahren nach § 12 Abs. 10;die Durchführung von Beschwerdeverfahren (Paragraph 14,) und von Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 10,;
die amtswegige Einleitung und Durchführung von Verfahren nach § 15;die amtswegige Einleitung und Durchführung von Verfahren nach Paragraph 15,;
die Erlassung von mit Eintragungen in das Datenverarbeitungsregister zusammenhängenden Bescheiden (§ 47);die Erlassung von mit Eintragungen in das Datenverarbeitungsregister zusammenhängenden Bescheiden (Paragraph 47,);
die Erteilung der für den internationalen Datenverkehr notwendigen Bewilligungen (§§ 32 bis 34);die Erteilung der für den internationalen Datenverkehr notwendigen Bewilligungen (Paragraphen 32 bis 34);
die Erlassung ihrer Geschäftsordnung.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Weiters obliegen der Datenschutzkommission die Abfassung der Berichte nach § 46 Abs. 1, von Empfehlungen nach § 41, Gutachten oder Zustimmungen zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, und zu Maßnahmen nach § 13 sowie Beteiligungen an gerichtlichen Verfahren.(Verfassungsbestimmung) Weiters obliegen der Datenschutzkommission die Abfassung der Berichte nach Paragraph 46, Absatz eins,, von Empfehlungen nach Paragraph 41,, Gutachten oder Zustimmungen zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, und zu Maßnahmen nach Paragraph 13, sowie Beteiligungen an gerichtlichen Verfahren.
(3)Absatz 3,Auf das behördliche Verfahren der Datenschutzkommission ist das AVG 1950, im Verfahren nach § 50 Abs. 5 das VStG 1950 anzuwenden.Auf das behördliche Verfahren der Datenschutzkommission ist das AVG 1950, im Verfahren nach Paragraph 50, Absatz 5, das VStG 1950 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Entscheidungen der Datenschutzkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.
(5)Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist auch zulässig in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 lit. c B-VG.(Verfassungsbestimmung) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist auch zulässig in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Litera c, B-VG.