(2)Absatz 2,Darüber hinaus obliegen der Datenschutzkommission die ihr sonst durch Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung gemäß §§ 9, 13, 29, 44 und 52, die Erlassung von Verfügungen nach § 29 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 und von Beschlüssen nach § 39 Abs. 2 und § 45, sowie die Erstattung von Empfehlungen nach § 41 und von Tätigkeitsberichten nach § 46.Darüber hinaus obliegen der Datenschutzkommission die ihr sonst durch Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung gemäß Paragraphen 9, 13, 29, 44 und 52, die Erlassung von Verfügungen nach Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 6 und von Beschlüssen nach Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45,, sowie die Erstattung von Empfehlungen nach Paragraph 41 und von Tätigkeitsberichten nach Paragraph 46,