Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Absatz 4 :, Verfassungsbestimmung

Text

AUFGABEN DER DATENSCHUTZKOMMISSION

Paragraph 36, (1) Der Datenschutzkommission obliegen - abgesehen von den in den Paragraphen 8 a, 9, 12, 13, 16, 23 a, 23 b, 24, 32, 37, 38, 39, 44, 45, 50 und 52 genannten Befugnissen - folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Durchführung von Beschwerdeverfahren (Paragraph 14,) und von Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 10,;
  2. Ziffer 2
    die amtswegige Einleitung und Durchführung von Verfahren nach Paragraph 15,;
  3. Ziffer 3
    die Erlassung von mit Eintragungen in das Datenverarbeitungsregister zusammenhängenden Bescheiden (Paragraph 47,);
  4. Ziffer 4
    die Erteilung der für den internationalen Datenverkehr notwendigen Bewilligungen (Paragraphen 32 bis 34);
  5. Ziffer 5
    die Erlassung ihrer Geschäftsordnung.
  1. Absatz 2,Weiters obliegen der Datenschutzkommission die Abfassung der Berichte nach Paragraph 46, Absatz eins,, von Empfehlungen nach Paragraph 41,, sowie Beteiligungen an gerichtlichen Verfahren.
  2. Absatz 3,Entscheidungen der Datenschutzkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.
  3. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist auch zulässig in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Litera c, B-VG.