Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1986Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 36Artikel 2, Paragraph 36
Beachte
Abs. 4: VerfassungsbestimmungAbsatz 4 :, Verfassungsbestimmung
Text
AUFGABEN DER DATENSCHUTZKOMMISSION
§ 36. (1) Der Datenschutzkommission obliegen - abgesehen von den in den §§ 8a, 9, 12, 13, 16, 23a, 23b, 24, 32, 37, 38, 39, 44, 45, 50 und 52 genannten Befugnissen - folgende Aufgaben:Paragraph 36, (1) Der Datenschutzkommission obliegen - abgesehen von den in den Paragraphen 8 a, 9, 12, 13, 16, 23 a, 23 b, 24, 32, 37, 38, 39, 44, 45, 50 und 52 genannten Befugnissen - folgende Aufgaben:
die Durchführung von Beschwerdeverfahren (§ 14) und von Verfahren nach § 12 Abs. 10;die Durchführung von Beschwerdeverfahren (Paragraph 14,) und von Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 10,;
die amtswegige Einleitung und Durchführung von Verfahren nach § 15;die amtswegige Einleitung und Durchführung von Verfahren nach Paragraph 15,;
die Erlassung von mit Eintragungen in das Datenverarbeitungsregister zusammenhängenden Bescheiden (§ 47);die Erlassung von mit Eintragungen in das Datenverarbeitungsregister zusammenhängenden Bescheiden (Paragraph 47,);
die Erteilung der für den internationalen Datenverkehr notwendigen Bewilligungen (§§ 32 bis 34);die Erteilung der für den internationalen Datenverkehr notwendigen Bewilligungen (Paragraphen 32 bis 34);
die Erlassung ihrer Geschäftsordnung.
(2)Absatz 2,Weiters obliegen der Datenschutzkommission die Abfassung der Berichte nach § 46 Abs. 1, von Empfehlungen nach § 41, sowie Beteiligungen an gerichtlichen Verfahren.Weiters obliegen der Datenschutzkommission die Abfassung der Berichte nach Paragraph 46, Absatz eins,, von Empfehlungen nach Paragraph 41,, sowie Beteiligungen an gerichtlichen Verfahren.
(3)Absatz 3,Entscheidungen der Datenschutzkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist auch zulässig in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 lit. c B-VG.(Verfassungsbestimmung) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist auch zulässig in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Litera c, B-VG.