Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

EINSTWEILIGE VERFÜGUNGEN

Paragraph 30, Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen, die vor Einleitung eines Rechtsstreites beantragt werden, ist das im Paragraph 29, Absatz eins, bezeichnete Landesgericht.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009202

Alte Dokumentnummer

N11978161360

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