Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Text

EINSTWEILIGE VERFÜGUNGEN

Paragraph 30, Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen, die vor Einleitung eines Rechtsstreites beantragt werden, ist das im Paragraph 29, Absatz eins, bezeichnete Landesgericht.