Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

EINSTWEILIGE VERFÜGUNGEN

Paragraph 30, Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen, die vor Einleitung eines Rechtsstreites beantragt werden, ist das im Paragraph 29, Absatz eins, bezeichnete Landesgericht.

Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen, die vor Einleitung eines Rechtsstreites beantragt werden, sind die im Paragraph 29, Absatz eins und 2 bezeichneten Landesgerichte, in Arbeitsrechtssachen als Arbeits- und Sozialgerichte, beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Anmerkung

ÜR: Art. 8, BGBl. Nr. 233/1988.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12012420

Alte Dokumentnummer

N1198810514E

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