(3)Absatz 3,Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist
für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension
bei einer Teilpension von mehr als 60% mit dem Faktor 1,01,
bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02,
für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß § 131b Abs. 6 mit dem Faktor 1,04für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß Paragraph 131 b, Absatz 6, mit dem Faktor 1,04
zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß § 61 Abs. 1 ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.